Vereinsstatuten

Statuten des Jagdgebrauchshundeklubs Traunviertel

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen ”Jagdgebrauchshundeklub Traunviertel“.

(2) Er hat seinen Sitz in 4550 Kremsmünster, Bahnhofstrasse 48, Gasthof König. und erstreckt

seine Tätigkeit auf das Gebiet Oberösterreich, teilweise auf das westliche Niederösterreich,

vorwiegend jedoch innerhalb der Region des oberösterreichischen Traunviertels.

§ 2: Zweck

Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck des Vereines ist:

a) Förderung der Zucht, Ausbildung und Führung aller von der FCI anerkannten

Jagdhunderassen.

b) Veranstalten von Jagdhundeprüfungen gemäß den jeweils geltenden Prüfungsordnungen

des Dachverbandes ÖJGV.

c) Abhaltung von Jagdhundeführerkursen, Durchführung von Seminaren und Vorträgen und

Weiterbildungsveranstaltungen zum Thema Jagd und Jagdhundewesen. Weiters die

unentgeltlichen Beratung und Schulung von Jägern und Hundeführen zum Thema

Jagdhundeführung

d) Die Ausbildung und Weiterbildung von Leistungsrichtern und Funktionären im

Jagdhundewesen

e) Pflege des jagdlichen Brauchtums in Zusammenhang mit Öffentlichkeitsarbeit für die

Jagd und für den Jagdhund.

§ 3: Aufbringung der finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden.

a) Mitgliedsbeiträge

b) Erträgnisse von Veranstaltungen

c) Spenden und sonstige Einnahmen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und

Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein auf andere Weise unterstützen und

fördern. Zum Beispiel als Mitglied des erweiterten Beirates, wenn diese nicht ohnehin

ordentliches Mitglied ist, oder durch die Zahlung eines freiwilligen erhöhten Mitgliedsbeitrages

(Werbung). Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den

Verein ernannt werden. Siehe auch in der jeweils gültigen Ehrenordnung des Vereines.

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§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Jede Erwachsene und unbescholtene Person kann ordentliches Mitglied werden. Es sind

vorgedruckte Beitrittserklärungen zu verwenden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die

Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder

durch Streichung.

und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich an die Vereinsadresse erfolgen. Geht das

Austrittsschreiben vor Aussendung des jährlichen Mitgliedesbeitrages ein, so ist dieser für das

folgende Vereinsjahr noch zu bezahlen. Der Mitgliedesbeitrag wird jährlich in der ersten

Jahreshälfte eingehoben.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied streichen, wenn es 2 Jahre mit der Zahlung des

Mitgliedsbeitrages säumig ist.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober

Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt

werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen

von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und

die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der

Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen

und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer

Generalversammlung verlangen.

(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und

finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der

Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden

Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss

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(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die

Rechnungsprüfer einzubinden.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und

alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden

könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der

Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung

beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),

die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen

sind alle Mitglieder mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax

oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder EMail-

Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe

der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und

Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen

gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der

Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail

einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer

außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

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(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt

sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die

Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen

Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen

beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der

Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen

das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch

einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren

Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das

an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des Vorstands;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 6 bis 10 Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und

Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in, sowie aus weiteren 2 bis 6 Vorständen. Jedes

Vorstandsmitglied muss im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein. Weiters ist tunlichst darauf

zu achten, dass nur hervorragende Persönlichkeiten in den Bereichen praktische, waidgerechte

Jagd, Jagdhundeausbildung und –führung, sowie im Bereich Jagdhundeprüfungen als Vorstand

bestellt werden. Weiters müssen Vorstandsmitglieder aktiv ein Jagdrevier betreuen und selbst

mit natürlichen Unterbrechungen Jagdhundeführer sein. Vorübergehende Unterbrechungen dieser

Auflagen sind im Einzelfall vom Vorstand zu beurteilen.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei

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Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares

Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden

Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch

Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder

Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung

zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von

seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch

diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied

den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und

mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden

Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder

mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion

eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw

Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands

an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung

(Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem

anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere

folgende Angelegenheiten:

(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit

laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines

Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des

Rechnungsabschlusses;

(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und

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Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den

geprüften Rechnungsabschluss;

(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die

Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des

Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines

weitern Vorstandmitgliedes. In Geldangelegenheiten (vermögenswerte

Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte

zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen

Vorstandsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für

ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern

erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter

eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen

diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Kein

Obmann darf länger als 6 Perioden im Amt sein.

(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des

des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer 3 Jahren gewählt.

Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem

Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit

Gegenstand der Prüfung ist.

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(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der

Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der

Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den

Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der

Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung

durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die

Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das

vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen

macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des

Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben

Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes

ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit

entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts

dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen

Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei

Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach

bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Der Beirat:

Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand bei seiner Tätigkeit zu unterstützen. Verschiedene

Arbeitsreferate können sowohl von Vorstandsmitgliedern aus auch von Beiratsmitgliedern

ausgeübt werden. Der Beirat setzt sich aus bis zu 20 Mitgliedern zusammen. Beispiele für

Arbeitsreferate sind:

Abhalten von Jagdhundeführerkursen, Übernahme einer Prüfungsleitung, Protokollführung bei

Sitzungen, Führen und pflegen der Mitgliederliste bzw. –datenbank, Aussenden und postfertig

machen von Rundschreiben, Betreuung einer Rassegruppe, Mitwirkung bei der Organisation der

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Ausbildung der Richter- und Richteranwärter, Ordnerdienste bei Jagdhundeprüfungen,

Organisation von Veranstaltungen wie z. B. Hundepräsentationen oder Preisschießen,

Pressestelle für die Jagdpresse, Pflege einer Übungsbauanlage, und andere mehr. Jeweils der

Vorstand entscheidet darüber, welche Arbeitsreferate gebildet werden. Diese werden in einem

Vereinsrundschreiben veröffentlicht.

§ 17: Der erweiterte Beirat:

Der erweiterte Beirat dient der Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der Ziele des

Vereines. Es sind dies Freunde und Förderer des Jagdhundewesens, die nicht unmittelbar an einer

Beirats- bzw. Vorstandsfunktion interessiert sind, aber dennoch die Arbeit des Vereines in Ihren

Bereichen fördern und unterstützen. Vor allem Gönner, die Ihre Reviere zur Verfügung stellen,

bzw. Ihren Einfluss dafür geltend machen, oder auch ehemalige besonders hervorzuhebende

Kursteilnehmer und alle jene jagdlichen Verantwortungsträger, die die Arbeit eines

Jagdhundevereines von der jagdlichen Seite her betrachten und positiv beeinflussen können. Der

erweiterte Beirat soll ca. 10 bis 20 % des Mitgliederstandes stark sein. Er setzt sich aus

ordentlichen Mitgliedern aber auch aus außerordentlichen Mitgliedern zusammen. . Diese sind

vorwiegend kraft Ihrer Funktionen in der Jagd (Jagdleiter, Bezirksjägermeister) im erweiterten

Beirat. Der erweiterte Beirat kann bestellt werden, muss aber nicht. Zumindest alle 3 Jahre sollte

eine Sitzung besonders auf den erweiterten Beirat hin ausgerichtet sein. Vorwiegend geht es

dabei um die Information der erweiterten Beiratsmitglieder über die Aktivitäten des Vereines.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die

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Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und

Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende

Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen14 soll, soweit dies möglich und

erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser

Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe zugute kommen.

Ehrenordnung des JGHK- raunviertel

  1. Welche Ehrungen:

Es wird unterschieden in Ehrungen wegen langjähriger Mitgliedschaft und

Ehrungen wegen besonderer Verdienste. Die Ehrungen für langjährige

Mitgliedschaft wird mit Urkunde und Vereinsabzeichen (2 Hunde, Eichenlaub und

Schriftzug JGHK-) in Bronze ( 10 Jahre) Silber (20 Jahre) und Gold (30

Jahre) vergeben. Die Ehrungen für besondere Verdienste werden mit Urkunde und

Ehrenabzeichen (Hundekopf mit Eichenlaub und Aufschrift

Jagdgebrauchshundeklub -Traunviertel) in Bronze, Silber und Gold

vergeben.

  1. Vergaberichtlinien für besondere Verdienste:

Besondere Verdienste werden vom Vereinsvorstand beschlossen. Der Vorschlag

kann von jedem Vereinsmitglied kommen. Es wird empfohlen diese Ehrungen

sparsam zu vergeben. Die besonderen Verdienst in Bronze werden für langjährige

verdiente Mitarbeiter und Förderer des JGHK- vergeben.

Die besonderen Verdienste in Silber können nur an jene Mitarbeiter vergeben

werden, deren langjährige Arbeit auf die Weiterentwicklung des Vereines

eindeutig erkennbare positive Auswirkungen hatten.

Die besonderen Verdienste in Gold nur an jene Mitarbeiter des JGHK- zu

verleihen, deren persönlicher und fachlicher Einsatz gleichermassen den JGHK

bedeutend und positiv beeinflusst haben.

Weiters ist die Verleihung der Ehrung in Gold mit der Vergabe der

Ehrenmitgliedschaft des JGHK- zwingend verbunden. Dies bedeutet

Mitgliedschaft ohne Forderung des Mitgliedsbeitrages, Einladung zu jeder

Vereinssitzung bzw. Vereinsveranstaltung und Begrüssung als Ehrenmitglied bei

jeder Vereinsveranstaltung die vom Ehrenmitglied besucht wird.

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  1. Aberkennung von Ehrungen:

In schriftlich zu protokollierenden Fällen kann die Ehrung für besondere

Verdienste in Bronze, Silber und in Gold durch den Vorstand des JGHK-

aberkannt werden. Dies nur bei grobem vereinsschädigendem Verhalten in der

Öffentlichkeit.

  1. Dokumentation:

Die Verleihung von Ehrungen sowohl bei langjähriger Mitgliedschaft als auch bei

besonderen Verdiensten wird im Vereinsrundschreiben und in der Jagdpresse

veröffentlicht. Aus Vereinfachungsgründen kann die Ehrung in mehrjährigen

Abständen anlässlich von Vereinsveranstaltungen durchgeführt werden.

                                                                                        

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